Umzugschecklisten und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kurz vor und während dem Umzug geht es hektisch zu und her. Da sind Sie bestimmt froh, wenn Sie von Zeit zu Zeit einen Blick auf Ihre Checklisten werfen und die erledigten Aufgaben abhaken können. Wir haben für Sie Checklisten mit den wichtigsten Aufgaben zusammengestellt.

Umzugs-Checklisten zum Download als PDF Dateien

Checkliste «Vor dem Umzug“ (PDF, 413 KB)
Checkliste «Während dem Umzug am alten Ort» (PDF, 409 KB)
Checkliste «Während dem Umzug am neuen Ort» (PDF, 410 KB)


Allgemeine Umzugsbedingungen der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH Unklarheiten fest, so klärt er sie schnellstmöglich mit dem Auftraggeber ab. Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehender Laderaum bleibt zur Verfügung der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten von Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH

Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Verl- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und sind für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH entsprechend zu vergüten. Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme der Transportgüter durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes. Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen: a) Das ein- und auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH vorgenommen werden müssen. b) Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf.

  1. c) Das demontieren und montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Bezug eines Spezialisten benötigen.
  2. d) Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 100 kg Eigengewicht.
  3. e) Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  4. f) Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat
  5. g) Die Prämien von Transportversicherungen.
  6. h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
  7. i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
  8. j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag.
  9. k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH nicht verschuldet hat
  10. l) Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor dem Ausladen fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

 Art. 9 Retentionsrecht

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages Ratinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).

 Art. 10 Haftung

Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrt Söder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.). Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackungen normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. Die Haftung der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH den Auftrag hat, die Güter einer anderen Transportanstalt zu übergeben, erlischt seine Haftung mit Übergabe der Güter. Die Haftung der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH s bei Beschädigung oder Verlust ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit der Beschädigung oder des Verlustes und beträgt höchstens CHF 500.– je m3 des beschädigten bzw. verloren gegangenen Gutes. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet. Pro Ereignis ist die Haftung der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH s auf CHF 25’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss

Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des
Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbHs erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5, Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH keine Haftung. Wird der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz. Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen Geländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen. Die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung

Zur Deckung der Transportrisiken lässt die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die
Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der Swiss Umzüge und Reinigungen GmbH als Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht.